Mit unserer Community schaffen wir Freiraum für viele Bereiche des Event-Geschehens ... kostenlose Einträge in das Branchenverzeichnis, Promo-Fotos von Konzerten, Festivals, News pp.
Wir haben uns etwas vorgenommen:
Wir wollen das umfangreichste und aktuellste Branchenverzeichnis aufbauen.
Dafür brauchen wir Ihre Unterstützung.
Helfen Sie uns bei unserer PR-Arbeit: Eintrag in die Gästeliste Presse/Foto, PR-Infos, Bildmaterial, Link auf Ihrer Homepage.
Neuanschaffung von weiterem, professionellen Equipment (EDV, Foto)
Ausbau der Marktposition
Wir suchen daher potentielle Kapitalgeber, die uns im Wege des Sponsorings unterstützen.
Wir bieten folgende Gegenleistung:
- Logo und/oder Banner auf unseren Seiten
- Link ala "gesponsert von …"
- Ihr Logo oder Link in allen Newslettern der Seite
- Ihr Logo auf den Flyern, die auf Veranstaltungen verteilt werden
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. Februar 1993, I R 37/91, BStBl 1993 II S. 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen der RdNrn. 3, 4 und 5 für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.